Was die Pkw-EnVKV regelt
Die Pkw-EnVKV (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) legt fest, welche Angaben zu Energieverbrauch, CO₂-Emissionen und CO₂-Klasse Hersteller und Händler machen müssen, wenn sie einen neuen Pkw ausstellen, anbieten oder dafür werben. Für Autohäuser betrifft sie zwei Orte: den Verkaufsraum mit Hinweis am Fahrzeug und Aushang, und jede Werbung, vom Prospekt über die Website bis zum Instagram-Beitrag.
Die Verordnung wurde 2024 grundlegend neu gefasst. Seitdem gelten WLTP-Werte und CO₂-Klassen von A bis G. Die Fassung, auf die sich dieser Beitrag stützt, wurde zuletzt am 2. März 2026 geändert; nachgelesen haben wir sie am 14. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag ist eine Orientierung aus der Praxis einer Marketing-Agentur, keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Falls sprechen Sie mit Ihrer Rechtsberatung oder Ihrem Hersteller.
Wer verpflichtet ist
Verpflichtet sind Hersteller und Händler. Bei der Werbung reicht es nicht, sie nicht selbst gestaltet zu haben: Die Pflicht trifft auch, wer Werbeschriften erstellen lässt, weitergibt oder auf andere Weise verwendet (§ 5 Abs. 1). Wer also eine Herstelleraktion auf der eigenen Website oder in den eigenen Kanälen ausspielt, ist mit in der Verantwortung, dass die Angaben stimmen und dastehen.
Wann ein Fahrzeug als „neu“ gilt
Die Pflichten gelten für neue Personenkraftwagen. Neu ist ein Pkw, der noch nicht zu einem anderen Zweck als dem Weiterverkauf oder der Auslieferung verkauft wurde. Die Verordnung nimmt das an, wenn das Fahrzeug höchstens acht Monate vor dem Angebot zugelassen wurde oder höchstens 1.000 Kilometer auf dem Tacho hat (§ 2).
Genau hier liegt die häufigste Falle im Autohaus: Tageszulassungen, Vorführwagen und Fahrzeuge mit wenigen Überführungskilometern stehen im Bestandssystem oft unter „gebraucht“. Für die Pkw-EnVKV können sie trotzdem neu sein. Wer seine Website und seine Anzeigen nur nach der Kategorie im System befüllt, übersieht sie.
- Prüfen Sie beide Kriterien, Zulassungsdatum und Kilometerstand, nicht nur die Kategorie „Neuwagen“.
- Lassen Sie die Prüfung automatisch laufen, wenn Ihr Bestand täglich wechselt. Eine Regel im Datenabgleich ist verlässlicher als eine Liste von Hand.
Welche Angaben in die Werbung gehören
Für Werbeschriften nennt Anlage 4 Teil I drei Pflichtangaben für das beworbene Modell:
| Angabe | Was gemeint ist |
|---|---|
| Energieverbrauch | der kombinierte Wert aus der Übereinstimmungsbescheinigung |
| CO₂-Emissionen | der kombinierte Wert |
| CO₂-Klasse | die Klasse oder die Klassen des Modells |
Plug-in-Hybride brauchen die gewichteten kombinierten Werte und zusätzlich den Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie. Ihre CO₂-Klasse wird zweimal bestimmt, einmal gewichtet und einmal bei entladener Batterie. Elektrofahrzeuge geben den Stromverbrauch an, die CO₂-Emissionen stehen bei 0.
Wird für mehrere Varianten eines Modells geworben, sind die niedrigsten und höchsten Werte und die ungünstigste CO₂-Klasse anzugeben. Wer nur für die Marke wirbt, ohne ein bestimmtes Modell zu nennen, muss die Werte nicht angeben (Anlage 4 Teil I Nr. 3).
Wie die Angaben aussehen müssen
Die Angaben müssen gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft sein und schon beim flüchtigen Lesen verständlich bleiben. Eine winzige Fußnote unter einem großen Preis erfüllt das nicht.
Website, Google-Anzeigen und soziale Medien
Die Pflichten gelten ausdrücklich auch für Werbung in elektronischer Form und im Internet, einschließlich sozialer Medien und Online-Videoportale (§ 5 Abs. 2). Ausgenommen sind Hörfunk und audiovisuelle Mediendienste im Sinne der EU-Richtlinie dazu.
Für das Internet bestimmt Anlage 4 Teil II den Zeitpunkt: Die Pflichtangaben müssen dem Betrachter in dem Moment zur Kenntnis gelangen, in dem erstmals Angaben zur Motorisierung erscheinen, etwa Leistung, Hubraum oder Beschleunigung. Die CO₂-Klasse soll dabei mindestens so groß dargestellt werden wie die Motorisierungsangaben. Fehlen Motorisierungsangaben ganz, sind die Pflichtangaben trotzdem zu machen.
Auf der Fahrzeugdetailseite
Die Werte gehören direkt neben die technischen Daten, nicht in einen Reiter weiter unten. Am sichersten ist es, sie aus dem Fahrzeugdatensatz zu übernehmen, den Ihr Bestandssystem ohnehin liefert, statt sie von Hand einzutragen. So stimmen Website, Börse und Anzeigen-Feed überein.
In Google-Anzeigen
Fahrzeuganzeigen und Suchanzeigen sind Internetwerbung. Für neue Fahrzeuge gehören die Angaben deshalb in den Fahrzeugfeed und auf die Zielseite, auf die die Anzeige führt.
Auf Facebook und Instagram
Plattformen kürzen den Text nach ein bis zwei Zeilen und zeigen „mehr anzeigen“. Stehen die Pflichtangaben am Ende des Textes, sieht sie im Feed niemand. In der Praxis setzen Beanstandungen genau hier an. Die Lösung liegt in der Gestaltung:
- Werbebotschaft ins Motiv: Anlass, Datum und Modell groß ins Bild. Dann darf der Text mit den Pflichtangaben beginnen.
- Felder nutzen, die nicht gekürzt werden: Anzeigen haben Überschrift und Beschreibung als eigene Felder, Veranstaltungen eigene Felder für Titel, Datum und Ort.
- Lesbar bleiben: Eine schmale Leiste mit kleiner Schrift unter dem Foto ist auf dem Smartphone grenzwertig. Im Zweifel größer setzen.
Die Verordnung enthält zwar eine Regel für Einschränkungen, die allein aus der technischen Gestaltung einer Plattform entstehen. Wir empfehlen trotzdem, sich nicht darauf zu verlassen, sondern die Angaben an den Anfang zu stellen.
Gebrauchtwagen: keine Pflicht, aber Regeln für freiwillige Angaben
Für Gebrauchtwagen im Sinne der Verordnung gelten die Werbepflichten nicht. Wer trotzdem Verbrauchswerte angibt, darf das nur mit WLTP-Werten tun, und die Angaben müssen erkennbar einem gebrauchten Fahrzeug zugeordnet sein. Denken Sie an die Acht-Monate- und 1.000-Kilometer-Regel: Nicht alles, was im System gebraucht heißt, ist es für die Pkw-EnVKV.
Im Verkaufsraum
Am Verkaufsort verlangt § 3 einen Hinweis am oder in unmittelbarer Nähe des ausgestellten Neuwagens mit dem CO₂-Label und einen gut sichtbaren Aushang mit den Werten aller ausgestellten oder angebotenen Modelle. Format und Inhalt regeln die Anlagen 1 und 2. Das ist Sache des Hauses vor Ort; für Marketing und Website ist es nur am Rande relevant.
Was ein Verstoß kosten kann
Wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht sicherstellt, dass die Angaben in der Werbung gemacht werden, handelt ordnungswidrig (§ 7). Daneben können fehlende oder versteckte Angaben als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden. Beides ist vermeidbar, wenn die Angaben in Vorlagen und Feeds fest eingebaut sind statt im Einzelfall nachgetragen.
Checkliste für Ihr Autohaus
- Welche Fahrzeuge im Bestand sind neu im Sinne von § 2, auch unter „gebraucht“?
- Stehen Verbrauch, CO₂-Emissionen und CO₂-Klasse auf jeder Detailseite neuer Fahrzeuge neben den Motordaten?
- Bekommen Plug-in-Hybride beide Werte und beide Klassen?
- Enthält der Feed für Google-Anzeigen die Werte, und zeigt die Zielseite sie?
- Beginnen Social-Media-Texte mit den Pflichtangaben, und trägt das Motiv die Werbebotschaft?
- Werden Herstelleraktionen, die Sie weitergeben, mit den Angaben ausgespielt?
- Kommen die Werte aus dem Datensatz statt von Hand?
Wie wir Pflichtangaben in Website, Feeds und Kampagnen einbauen, sehen Sie auf unserer Seite zum Marketing für Autohäuser. Für die technische Seite auf der Website lesen Sie, was zu einer Autohaus-Website mit Live-Bestand gehört.
Häufig gestellte Fragen
Gilt die Pkw-EnVKV auch für Tageszulassungen?
Häufig ja. Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn es höchstens acht Monate vor dem Angebot zugelassen wurde oder höchstens 1.000 Kilometer gelaufen ist. Tageszulassungen erfüllen meist eines der beiden Kriterien.
Müssen die Angaben auch in Instagram-Beiträgen stehen?
Ja, wenn ein bestimmtes neues Modell beworben wird. Die Verordnung nennt soziale Medien ausdrücklich. Setzen Sie die Angaben an den Anfang des Textes und die Werbebotschaft ins Motiv, damit sie nicht hinter „mehr anzeigen“ verschwinden.
Was muss bei Plug-in-Hybriden zusätzlich angegeben werden?
Die gewichteten kombinierten Werte, der Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie und zwei CO₂-Klassen: gewichtet und bei entladener Batterie.
Muss ich bei Gebrauchtwagen Verbrauchswerte angeben?
Nein. Freiwillige Angaben sind aber nur mit WLTP-Werten zulässig und müssen als Angaben zu einem gebrauchten Fahrzeug erkennbar sein.
Brauche ich Angaben, wenn ich nur für die Marke werbe?
Nein. Wird nur für die Fabrikmarke und nicht für ein bestimmtes Modell geworben, sind die Werte nicht erforderlich.
Fazit
Die Pkw-EnVKV ist kein Hexenwerk, aber sie verzeiht keine Lücken. Die meisten Probleme entstehen nicht aus Unwissen, sondern weil die Angaben im Einzelfall nachgetragen werden: auf einer Detailseite vergessen, im Instagram-Text nach unten gerutscht, bei der Tageszulassung übersehen. Wer sie in Datensatz, Vorlagen und Feeds fest einbaut, muss nicht mehr daran denken.
Pflichtangaben einmal sauber einbauen. Wir prüfen, wo auf Ihrer Website und in Ihren Kampagnen Angaben fehlen, und bauen sie in Vorlagen und Feeds ein. Die rechtliche Bewertung bleibt bei Ihnen oder Ihrer Rechtsberatung. Unverbindlich anfragen



