Was eine Praxis-Homepage leisten muss
Wer eine Praxis-Homepage erstellen lassen will, sollte vor dem Design vier Dinge klären: die Pflichtangaben im Impressum, Texte, die das Werberecht für Heilberufe einhalten, einen klaren Weg zum Termin und einen sorgfältigen Umgang mit Patientenanfragen. Eine Praxis-Website, die gut aussieht, aber im Impressum die Kammer vergisst oder mit Superlativen wirbt, ist kein guter Start.
Dieser Ratgeber richtet sich an Arztpraxen, Zahnarztpraxen, medizinische Versorgungszentren (MVZ) und Heilpraktiker in Deutschland. Wir sind die Weber Media Consulting GmbH aus Hamburg und bauen Praxis-Websites, unter anderem für HNO Othmarschen, GynBalance, die Kardiologie von Dr. med. Moritz Koriath und die Naturheilpraxis Stötzer. Die rechtlichen Hinweise beruhen auf Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Kammern, Stand 26.10.2026. Sie sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung.
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Pflichtangaben im Impressum einer Praxis-Website
Das Impressum einer Praxis-Website richtet sich nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG); Ärzte und Zahnärzte nennen dort neben Name, Anschrift und Kontakt auch ihre Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung samt dem Staat, der sie verliehen hat, und die geltende Berufsordnung mit Fundstelle. Das Gesetz verlangt, dass diese Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind.
- Name und Anschrift der Praxis, bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG). Das betrifft zum Beispiel ein MVZ, das als GmbH geführt wird.
- Schnelle elektronische Kontaktaufnahme einschließlich E-Mail-Adresse (Nr. 2).
- Register und Registernummer, wenn die Praxis in ein Handelsregister oder ein ähnliches Register eingetragen ist (Nr. 4).
- Kammer, Berufsbezeichnung und Berufsordnung (Nr. 5): die Ärzte- oder Zahnärztekammer, der Sie angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde, sowie die Bezeichnung der Berufsordnung und wo sie zugänglich ist, etwa per Link auf die Website Ihrer Kammer.
- Aufsichtsbehörde (Nr. 3), soweit die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf. Heilpraktiker brauchen für die Ausübung der Heilkunde eine Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz. Welche Behörde Sie angeben und ob für eine ärztliche Praxis zusätzlich eine Aufsichtsbehörde hineingehört, klären Sie mit Ihrer Kammer, Ihrem Berufsverband oder Ihrer Rechtsberatung.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden (Nr. 6).
Die Datenschutzerklärung ist ein eigenes Dokument. Was darin stehen muss, hängt davon ab, welche Dienste Ihre Website einbindet: Terminbuchung, Karte, Videos, Schriften, Statistik. Sie wird deshalb erst fertig, wenn die Technik feststeht.
Werberecht: was auf einer Praxis-Website erlaubt ist
Ärzte und Zahnärzte dürfen sachlich über ihre Praxis informieren und auch werben; verboten ist berufswidrige Werbung, insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. So regelt es § 27 der Muster-Berufsordnung für Ärzte (MBO-Ä). Die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer nennt in § 21 zusätzlich herabsetzende Werbung. Verbindlich ist jeweils die Berufsordnung Ihrer Landeskammer.
Die Bundesärztekammer erläutert in ihren Hinweisen „Arzt – Werbung – Öffentlichkeit“, dass Image- und Sympathiewerbung grundsätzlich zulässig ist. Berufswidrig anpreisend ist danach eine besonders nachdrückliche Werbung mit reißerischen oder marktschreierischen Mitteln, etwa mit Übertreibungen oder Superlativen, die den sachlichen Informationsgehalt in den Hintergrund drängen.
Hinzu kommt das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Es gilt für Werbung für Verfahren und Behandlungen, die sich auf das Erkennen, Beseitigen oder Lindern von Krankheiten bezieht, und damit auch für Heilpraktiker. Für die Texte Ihrer Website heißt das:
- Keine Erfolgsversprechen. Irreführend ist nach § 3 HWG unter anderem, fälschlich den Eindruck zu erwecken, ein Erfolg könne mit Sicherheit erwartet werden.
- Patientenstimmen mit Bedacht. Werbung mit Äußerungen Dritter, etwa Dank- oder Empfehlungsschreiben, ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG unzulässig, wenn sie in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt.
- Vorher-nachher-Bilder sind für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit verboten (§ 11 Abs. 1 Satz 3 HWG). Für andere Behandlungen untersagt das Gesetz Darstellungen, die Veränderungen des Körpers missbräuchlich, abstoßend oder irreführend zeigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG).
- Keine Krankengeschichten, die durch ausführliche Beschreibung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten können (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 HWG).
Für die Praxis bewährt sich eine einfache Regel: Statt „die beste Praxis der Stadt“ beschreiben Sie, welche Untersuchungen und Behandlungen Sie anbieten, wer sie durchführt und wie Patienten einen Termin bekommen. Solche Sätze sind sachlich, beantworten die Fragen der Patienten und helfen auch bei Google.
Online-Terminbuchung einbinden
Eine Online-Terminbuchung binden Sie in der Regel über einen Terminanbieter in die Praxis-Website ein; ob als Link, Button oder eingebetteter Kalender, legt der jeweilige Anbieter fest. Doctolib bietet laut eigener Website Online-Terminmanagement für Praxen an. Jameda wirbt auf seiner Startseite mit online buchbaren Terminen und Erinnerungen per SMS und E-Mail und bietet Ärzten ein kostenloses Profil mit direkten Terminbuchungen an.
Bevor Sie sich entscheiden, klären Sie mit dem Anbieter:
- Wie wird die Buchung eingebunden: als Link auf Ihr Profil, als Button oder als Kalender direkt auf Ihrer Seite?
- Werden beim Laden der Seite bereits Daten an den Anbieter übertragen, bevor ein Patient klickt? Davon hängt ab, ob Sie einen Hinweis oder eine Einwilligung brauchen.
- Gibt es einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung, und wo werden die Daten verarbeitet?
- Lässt sich die Buchung mit Ihrem Praxisverwaltungssystem verbinden?
- Ist die Buchungsstrecke per Tastatur und mit Screenreader bedienbar?
Wichtig für die Website selbst: Der Weg zum Termin gehört auf jede Seite, nicht nur auf die Kontaktseite. Telefonnummer zum Antippen, Sprechzeiten und der Hinweis, welche Termine online buchbar sind und welche nicht, ersparen Ihrem Empfang viele Rückfragen.
Barrierefreiheit: was das BFSG für Praxen bedeutet
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden, darunter „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“; ob eine Praxis-Website darunter fällt, hängt von ihren Funktionen ab. Das Gesetz versteht darunter digitale Dienste, die über Websites oder Apps im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden (§ 2 Nr. 26 BFSG). Ob eine Online-Terminbuchung oder ein Anfrageformular Ihrer Praxis diese Schwelle erreicht, ist eine Frage für Ihre Rechtsberatung.
Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, gilt die Barrierefreiheitspflicht nicht (§ 3 Abs. 3 BFSG). Das sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG).
Unabhängig von der Pflicht lohnt sich Barrierefreiheit für jede Praxis: Viele Patienten sind älter, sehen schlechter oder bedienen das Smartphone mit einer Hand. Gut lesbare Kontraste, Bedienung per Tastatur, Alternativtexte für Bilder und eine klare Überschriftenstruktur helfen ihnen. Wir orientieren uns dabei an den WCAG 2.1, so wie bei der Website von GynBalance, die wir mit barrierearmen Standards entwickelt haben.
Datenschutz bei Kontaktformular und Anfragen
Schreiben Patienten über Ihre Website zu Beschwerden, Befunden oder Behandlungswünschen, verarbeiten Sie Gesundheitsdaten; die DSGVO zählt sie in Art. 9 zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten, deren Verarbeitung nur unter besonderen Voraussetzungen erlaubt ist. Daraus folgen drei praktische Regeln:
- Nur abfragen, was nötig ist. Für eine Terminanfrage reichen in vielen Fällen Name, Kontaktweg und Wunschzeit. Ein großes Freitextfeld lädt dazu ein, Diagnosen hineinzuschreiben.
- Weg der Anfrage klären. Das Formular wird verschlüsselt übertragen. Entscheidend ist, wo die Anfrage danach landet: im normalen Postfach, in einem geschützten Portal oder direkt in der Praxissoftware.
- Externe Dienste bewusst einbinden. Karten, Videos und Terminkalender von Drittanbietern übertragen beim Laden Daten an den Anbieter. Für das Speichern und Auslesen von Informationen auf dem Endgerät, etwa durch Cookies, verlangt § 25 TDDDG eine Einwilligung, wenn es nicht unbedingt erforderlich ist.
Welche Anforderungen an Hosting, Auftragsverarbeitung und E-Mail-Verschlüsselung gelten, beschreibt unser Ratgeber Hosting für Arztpraxen.
Ablauf: so entsteht eine Praxis-Homepage
- Erstgespräch und Bestand: Fachrichtung, Leistungen, Terminweg, bestehende Website und Google-Unternehmensprofil.
- Struktur: eine eigene Seite je Kernleistung, dazu Team, Praxis, Anfahrt, Termin, Impressum und Datenschutz.
- Texte und Bilder: Sie liefern Fachwissen und Fotos von Praxis und Team, wir schreiben sachlich und verständlich. Die fachliche Freigabe bleibt bei Ihnen.
- Technik: Terminbuchung, Formulare, Hosting, Einwilligungen, Ladezeit auf dem Smartphone.
- Start: alte Adressen weiterleiten, Search Console einrichten, Website im Google-Unternehmensprofil verlinken.
- Betreuung: Updates, Sicherheitsprüfungen, neue Sprechzeiten und Teammitglieder.
Checkliste für den Relaunch einer Praxis-Website
Beim Relaunch einer Praxis-Website prüfen Sie neben Technik und Weiterleitungen, ob Impressum, Werbeaussagen, Terminweg und Datenschutz zur neuen Seite passen. Die allgemeinen Schritte eines Relaunchs, vom URL-Mapping bis zum Monitoring, stehen in unserer Website-Relaunch-Checkliste. Speziell für Praxen:
- Impressum mit Kammer, Berufsbezeichnung und Berufsordnung, aktuell auch nach Praxisübergabe oder neuer Partnerschaft
- Team und Qualifikationen aktuell, Bezeichnungen so, wie sie verliehen wurden
- Texte ohne Superlative und Erfolgsversprechen, keine Vorher-nachher-Bilder bei Schönheitseingriffen
- Gezeigte Bewertungen mit Hinweis, ob und wie Sie sicherstellen, dass sie von echten Patienten stammen (§ 5b Abs. 3 UWG)
- Terminweg auf jeder Seite sichtbar, Telefonnummer antippbar, Sprechzeiten aktuell
- Online-Terminbuchung getestet, auch auf dem Smartphone
- Formulare mit wenigen Feldern, verschlüsselt, Empfänger geklärt
- Externe Dienste und Cookies erfasst, Datenschutzerklärung angepasst
- Verträge zur Auftragsverarbeitung mit Hosting und Terminanbieter geprüft
- Alte Adressen per 301 weitergeleitet, vor allem die Leistungsseiten
- Name, Adresse und Telefon identisch mit Google-Unternehmensprofil und Arztportalen
- Kontraste, Tastaturbedienung und Alternativtexte geprüft
Wie Sie nach dem Relaunch bei Google und in den Arztportalen sichtbar werden, zeigt unser Ratgeber SEO für Arztpraxen.
Wo eine Agentur hilft
Eine Agentur übernimmt, was neben dem Praxisbetrieb liegen bleibt: Struktur, Texte, Technik, die Einbindung der Terminbuchung und die laufende Pflege. Für HNO Othmarschen in Hamburg haben wir Website, Marketing und UX/UI für eine moderne Patientenkommunikation umgesetzt, für Dr. Jan Nebendahl eine Praxis-Website mit klarer Informationsarchitektur. Was wir für Praxen bauen und betreuen, steht auf unserer Seite Websites und Marketing für Arztpraxen.
Häufig gestellte Fragen
Was kostet es, eine Praxis-Homepage erstellen zu lassen?
Der Preis hängt vom Umfang ab: Anzahl der Leistungsseiten, Online-Terminbuchung, Sprachen, Texte, Fotos und laufende Betreuung. Lassen Sie sich Angebote geben, die den Umfang je Posten nennen, dann sind sie vergleichbar.
Darf ich Google-Bewertungen auf meiner Praxis-Website zeigen?
Grundsätzlich ja, mit zwei Einschränkungen: Sie müssen angeben, ob und wie Sie sicherstellen, dass die Bewertungen von echten Patienten stammen (§ 5b Abs. 3 UWG). Und die Darstellung darf nach § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG nicht missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sein. Zeigen Sie deshalb nachvollziehbar, woher die Bewertungen stammen und wie sie ausgewählt sind.
Brauche ich als Heilpraktiker ein anderes Impressum als eine Arztpraxis?
Die Grundangaben nach § 5 DDG sind dieselben. Heilpraktiker gehören keiner Ärztekammer an, brauchen aber eine Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz; deshalb kann die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde nötig sein. Für Ihre Werbung gilt das Heilmittelwerbegesetz genauso.
Fazit
Eine Praxis-Homepage erstellen zu lassen, heißt zuerst, die Pflichten zu klären: Impressum nach § 5 DDG, sachliche Texte nach Berufsordnung und HWG, ein sorgfältiger Umgang mit Gesundheitsdaten. Darauf bauen ein klarer Terminweg, eine Seite je Leistung und eine Technik, die auch auf dem Smartphone schnell und zugänglich ist. Beim Relaunch hilft die Checkliste oben, nichts davon zu verlieren.
Ihre Praxis-Website, sauber geplant. Wir sehen uns Ihre bestehende Website, Ihren Terminweg und Ihre Sichtbarkeit an und sagen Ihnen, was zuerst kommt. Mehr dazu auf unserer Seite Praxis-Websites für Ärzte und Praxen. Jetzt unverbindlich anfragen
Hinweis: Die Angaben zu Gesetzen und Berufsordnungen beruhen auf den Gesetzestexten (gesetze-im-internet.de), den Hinweisen der Bundesärztekammer und der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, Stand 26.10.2026. Angaben zu Doctolib und Jameda stammen von deren Websites. Sie sind eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Berufsordnung Ihrer Landeskammer. Doctolib und Jameda sind Marken ihrer jeweiligen Inhaber.




